Satzung

Satzung der Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC

  • 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC.

Der Sitz des Vereins ist beim Amtsgericht Neuruppin und unter VR 506 angemeldet.

  • 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der Sport, die Jugendarbeit, Verkehrserziehung und Organisation von Motorsportveranstaltungen.

 Er setzt sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung Kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes ein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Organisation motorsportlicher Aktivitäten.

  • 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

  • 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßigen Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Eine Mahnung seitens des Vorstandes ist hierbei nicht vorgesehen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

 Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Alle die von einem Mitglied eingebrachte Leistungen und Mittel bleiben nach Austritt dieses Mitgliedes, in Vereinseigentum.

  • 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag wird einmalig bis 30. März des laufenden Kalenderjahres auf das Konto der Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC eingezahlt. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung.

  • 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem

Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf der Internetseite der Ruppiger Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC in Textform veröffentlicht.

Die Einladung enthält Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es im Internet veröffentlicht wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden/in und dem/der Schatzmeister/in, sowie dem Sportleiter/in , dem Pressesprecher/in und dem Vorstandsmitglied für Verkehr. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 Eine ADAC Mitgliedschaft ist Voraussetzung.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  • 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

  • 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,

fällt das Vermögen der ADAC Luftrettung  gGmbH zu,

die es  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 21.1.2023

Satzung der Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC  – stand 21.1.2023